EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Kurator
§ 90.
(1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Versicherungsforderungen, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, zu bestellen. Der Kurator hat diese Versicherungsforderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen. Das Recht der Anspruchsberechtigten, die Forderungen selbst anzumelden, bleibt unberührt.
(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Inhabern von Versicherungsforderungen gemäß Abs. 1 Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Versicherungsunternehmens und in die Aufstellung der Deckungsstockwerte (§ 92 Abs. 1) zu gewähren.
(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 Konkursordnung ist anzuwenden.
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067339
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