§ 90 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

5. Teil

Schiffseichung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 90

(1) § 90.Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

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