Klausurprüfung
§ 90.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
- b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
- 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder
- 2. bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes oder dieser schulautonomen Pflichtgegenstände.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171733
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