§ 90 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 90.

Massensendungen und Zeitungssendungen dürfen verschlossen aufgegeben werden, wenn die Sendungen leicht geöffnet und nach Prüfung des Inhalts ohne Verwendung fremder Verpackungs- oder Verschlußmittel wieder leicht in einen für die ordnungsgemäße Beförderung geeigneten Zustand gebracht werden können oder wenn der Inhalt im Zusammenwirken mit dem Absender an Hand von bei der Aufgabe gezogenen Mustersendungen geprüft werden kann.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Schlagworte

Verpackungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145966

alte Dokumentnummer

N9195722646L

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