Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 90.
Massensendungen und Zeitungssendungen dürfen verschlossen aufgegeben werden, wenn die Sendungen leicht geöffnet und nach Prüfung des Inhalts ohne Verwendung fremder Verpackungs- oder Verschlußmittel wieder leicht in einen für die ordnungsgemäße Beförderung geeigneten Zustand gebracht werden können oder wenn der Inhalt im Zusammenwirken mit dem Absender an Hand von bei der Aufgabe gezogenen Mustersendungen geprüft werden kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Schlagworte
Verpackungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145966
alte Dokumentnummer
N9195722646L
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