§ 90.
Falls der Anmelder seine Anmeldung durch einen Vertreter überreicht, muß dessen Vollmacht beigeschlossen sein. Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar als Vertreter ein, muß er sich, wenn er von der Möglichkeit des § 21 Abs. 2 Gebrauch macht, auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12037570
alte Dokumentnummer
N2199435360J
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