§ 90 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

§ 90.

Falls der Anmelder seine Anmeldung durch einen Vertreter überreicht, muß dessen Vollmacht beigeschlossen sein. Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar als Vertreter ein, muß er sich, wenn er von der Möglichkeit des § 21 Abs. 2 Gebrauch macht, auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037570

alte Dokumentnummer

N2199435360J

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