§ 90 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

m) Beurkundungen in einer fremden Sprache

§ 90.

(1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.

(2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis d) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015744

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