Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 90.
(1) Kommt die landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten.
(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen, soweit nicht gemäß § 81 vorzugehen ist.
Schlagworte
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Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101505
alte Dokumentnummer
N6198511333T
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