ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
ABSCHNITT IV
Ermittlungsverfahren
§ 90.
(1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtiggestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst beantragt oder wenn seine weitere Verwendung nicht mehr geboten erscheint.
(3) Die Auswahl der Sachverständigen aus dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Leiter des Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes auszuwählen. Andere als die im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind.
(4) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.
(5) Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten sind zur Wahrung der Einheitlichkeit der ärztlichen Beurteilung vom leitenden Arzte des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder einem vom leitenden Arzte hiezu bevollmächtigten Arzte zu prüfen und mit einem Sichtvermerke zu versehen. Widerspricht der leitende Arzt oder der von ihm bevollmächtigte Arzt einem Gutachten, so ist der Sachverständigenbeweis durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu wiederholen. Wenn hiedurch keine Klärung zu erzielen ist, kann der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Vorschlag des leitenden Arztes die Stellungnahme des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nachsuchen, das, gegebenenfalls nach Einholung einer gutächtlichen Äußerung von hiezu besonders berufenen Sachverständigen, über die strittige Frage gutächtlich befindet.
(6) Wenn ein von der Schiedskommission beigezogener Sachverständiger in seinem Gutachten zu einem Ergebnisse gelangt, das von der Stellungnahme des leitenden Arztes, beziehungsweise des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Abs. 5) abweicht, so hat er die Abweichung ausführlich zu begründen; dem leitenden Arzt ist Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Schlagworte
Krankenanstalt
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12109904
alte Dokumentnummer
N6199444118J
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