§ 90 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Berufsausübung

§ 90.

Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis

  1. 1. zu einer Krankenanstalt,
  2. 2. zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
  3. 3. zu freiberuflich tätigen Ärzten,
  4. 4. zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
  5. 5. zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,

    erfolgen.

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