§ 90 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 90

(1) Die Oberlandesgerichte haben jährlich bis 15. April einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Zivil- und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 17 und 20, ferner einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 21 in einfacher Ausfertigung, je eine Ausfertigung der von den Gerichtshöfen I. Instanz vorgelegten Übersichten über die Tätigkeit der Bezirksgerichte (§ 89 Abs. 1), endlich je eine Ausfertigung der von ihnen selbst hergestellten Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 89 Abs. 2) dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Hiezu hat der Präsident des Oberlandesgerichtes den Beschluß des Gerichtshofes über den nach § 82 GOG. zu erstattenden Bericht und über die allenfalls vom Oberlandesgericht aus Anlaß der Vorlage der Geschäftsausweise zu treffenden Verfügungen einzuholen. Dieser Beschluß ist in einem nach § 36 GOG. zusammengesetzten Senate zu fassen.

(2) Je eine Ausfertigung seiner eigenen Ausweise hat das Oberlandesgericht dem Österreichischen statistischen Zentralamt bis 15. April zu übersenden.

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