§ 90 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt

§ 90.

(1) Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß § 89 gewährt wird, in eine öffentliche Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt.

(2) In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt hat dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40062082

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