§ 90 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 90.

Der Bundesminister für Finanzen hat für die Prüfung technischer Fragen, die sich auf Grund dieses Bundesgesetzes ergeben, Beamte oder Vertragsbedienstete als Prüfer zu bestellen, die insbesondere die Verkehrsfähigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zu prüfen haben (Meßrichtigkeitsprüfung). Die Bestellung ist an den Nachweis der erforderlichen technischen Kenntnisse geknüpft. Über das Ergebnis jeder Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die, sofern es sich nicht um die Zulassung eines Meßgerätes handelt, dem Befundprotokoll anzuschließen ist. Der Prüfer kann durch geeignete Maßnahmen die Meßgeräte oder Teile davon gegen eine Veränderung sichern, soweit nicht eine eichbehördliche Sicherung erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053418

alte Dokumentnummer

N3199423596L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)