LGBl. Nr. 56/2019
§ 8s
Aufgaben der Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
- 1. ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln,
- 2. sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaberin an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
- 3. das Risikoprofil der Bewilligungsinhaberin im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin neu zu bewerten, und
- 4. den Ermessensspielräumen, die der Bewilligungsinhaberin zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaberin in angemessener Weise zu überprüfen.
- Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen an ihrer Stelle anzuordnen oder durchführen zu lassen.
(2) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und der Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(7) Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuzeigen. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Der § 40 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
02.08.2019
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