Kleinerzeugerregelung
§ 8g.
(1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.
(2) Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 € Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40162906
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