§ 8e SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2008

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

Sprachförderkurse

§ 8e

(1) (Anm.: Tritt mit 1.9.2008 in Kraft)

(2) (Anm.: Tritt mit 1.9.2008 in Kraft)

(3) (Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a sind, können in den Schuljahren 2008/09 und 2009/10 Sprachförderkurse jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. Sie dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

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