§ 8d MOG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

§ 8d.

(1) Die in Art. 43 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige Methoden.

(2) Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in § 8a Abs. 4 genannten Zeitraums in Anwendung des Art. 43 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

(3) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Anteils von Flächen mit Dauergrünland gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet auf nationaler Ebene Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40162903

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