§ 8c MOG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 8c.

Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden

  1. 1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
  2. 2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche
  1. der nationalen Reserve zugeschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40162902

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