Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 8c.
Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden
- 1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
- 2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche
- der nationalen Reserve zugeschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40162902
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