Pflichtverletzungen durch Emittenten aus dem EWR
§ 8c.
(1) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass beim Emittenten oder den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzintermediären Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
(2) Verstößt der Emittent oder der mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzintermediär trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so ergreift die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.
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