§ 8b Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 30 Abs. 5 Z 3 idF BGBl. Nr. 768/1996)

§ 8b

§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen des Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

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