§ 8a VfGG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 8a.

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Amtstätigkeit.

(3) Hat das Mitglied (Ersatzmitglied) vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Abs. 1 unterliegen könnte, hat das Mitglied (Ersatzmitglied) dies dem Präsidenten zu melden. Ob das Mitglied (Ersatzmitglied) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Mitglied (Ersatzmitglied) allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung nach Abs. 1 unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) heraus, so hat das Mitglied (Ersatzmitglied) die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) von der Verpflichtung nach Abs. 1 beim Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Entbindung nach den in Abs. 3 festgelegten Grundsätzen in nichtöffentlicher Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40270780

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