§ 8a TSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Verkaufsverbot von Tieren

§ 8a.

(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40096411

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