Fahrordnung auf Radfahranlagen
§ 8a.
(1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12159059
alte Dokumentnummer
N9199852711L
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