§ 8a StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Erlässe und Berichte der Oberstaatsanwaltschaften

§ 8a.

(1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß § 8 zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung samt den gegebenenfalls erforderlichen Anordnungen der berichtenden Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

(2) Soweit nicht bloß Strafsachen mit räumlich begrenzter Bedeutung betroffen sind, haben die Oberstaatsanwaltschaften Berichte gemäß § 8 Abs. 1 mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, dem Bundesminister für Justiz vorzulegen, der sodann gegenüber der berichtenden Oberstaatsanwaltschaft gemäß Abs. 1 vorzugehen hat.

(3) Zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen und internationalen Organisationen kann der Bundesminister für Justiz gemäß § 8 Abs. 2 vorgehen. Er kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Dies ist im Tagebuch und im Ermittlungsakt ersichtlich zu machen.

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