§ 8a Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.1985

Entlassung aus der Sonderschule

§ 8a

§ 8a. (1) Schüler von Sonderschulen, bei denen während der Dauer ihrer allgemeinen Schulpflicht die Voraussetzungen für den Sonderschulbesuch (§ 8 Abs. 1) wegfallen, sind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schülers oder auf Antrag des Leiters der Sonderschule, die das Kind besucht, oder sonst von Amts wegen aus der Sonderschule zu entlassen. Sie haben - abgesehen von dem Fall der Entlassung wegen Schulunfähigkeit - ihre allgemeine Schulpflicht in einer anderen gemäß § 5 in Betracht kommenden Schule zu erfüllen. Erfolgt die Entlassung aus der Sonderschule wegen Schulunfähigkeit, so ist gleichzeitig die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht (§ 15) auszusprechen.

(2) Zuständig zur Entscheidung über die Entlassung aus der Sonderschule ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Sonderschule, die das Kind besucht, gelegen ist. Sofern die Entlassung nicht deshalb erfolgt, weil die Zumutbarkeit des Schulweges oder die Möglichkeit der Unterbringung des Schülers in einem geeigneten Schülerheim nicht mehr gegeben ist, hat der Bezirksschulrat zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Sonderschulbesuch (§ 8 Abs. 1) weggefallen sind, ein Gutachten des Leiters der Sonderschule (Lehrers der Sonderschulklasse), ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schülers, jedenfalls aber, wenn vor der Aufnahme in die Sonderschule (§ 8 Abs. 2) ein solches Gutachten eingeholt worden ist, ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Überdies kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule zur Beobachtung aufgenommen werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schülers Berufung an den Landesschulrat erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(BGBl. Nr. 366/1982, Art. I Z 3)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)