§ 8a SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Abs. 1: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2) Diese Bestimmung ist gegenüber den Ländern bereits am 31.7.1993 in Kraft getreten. (§ 131 Abs. 7 Z 7)

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a.

(1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

  1. a) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
  2. b) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
  3. c) bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
  4. d) unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,
  5. e) unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind und
  6. f) bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den Bundesminister für Unterricht und Kunst erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Schlagworte

Eröffnungszahl

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118553

alte Dokumentnummer

N7196212191Y

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