§ 8a Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens und Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2001

§ 8a.

Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen bzw. das Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst abzuerkennen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10005236

Dokumentnummer

NOR40024613

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)