§ 8a.
Die Kennzeichnung darf zusätzlich zu § 8 folgende Angaben enthalten:
- 1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die numerisch ausgedrückte durchschnittliche Menge der in Anlage 3 angeführten Nährstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels, sofern eine solche Angabe nicht bereits gemäß § 7 Z 5 erfolgte;
- 2. bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 7 angeführten Vitamine und Mineralstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels (als prozentualer Anteil an den dort genannten Referenzwerten).
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20005699
Dokumentnummer
NOR40096720
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)