§ 8a.
(1) Kartoffelknollen dürfen im geschäftlichen Verkehr als „Saatgut“ oder mit einer anderen auf die mögliche Verwendung als Saatgut hinweisenden Bezeichnung, wie zum Beispiel „Pflanzgut“, „Pflanzkartofffel“ u. dgl., nur bezeichnet oder mit den genannten Bezeichnungen als „Österreichische Ware“ ausgeführt werden, wenn diese Angaben durch eine Bescheinigung einer nach den geltenden Vorschriften zur Anerkennung von Saatgut befugten Stelle gedeckt sind.
(2) Wenn es zur Erkenntlichmachung des Qualitätsunterschiedes geboten erscheint, kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung anordnen, daß im geschäftlichen Verkehr bei Kartoffelsaatgut das Herkunftsland anzugeben ist.
(3) Für Kartoffelknollen finden im übrigen die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster Unterabsatz lit. b und zweiter Untersatz sowie Abs. 4, des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1, 3 und 4, des § 7 und des § 8 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010226
Dokumentnummer
NOR12129566
alte Dokumentnummer
N8193737726L
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