Bezugszeitraum: Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden (vgl. § 9).
Verwaltungskostenrückstellung
§ 8a.
Der Prüfbericht gemäß § 1 Abs. 5 hat folgende Punkte zu enthalten:
- 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung.
- 2. Die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen.
- 3. Wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung geführt, so ist Folgendes anzugeben:
- a) Zeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,
- b) Zeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,
- c) wurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis sowie die Schlussfolgerungen anzugeben.
- 4. Besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 4 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben.
- 5. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt.“
- 6. Eigenhändige Unterschrift des Prüfaktuars.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter, Unterdeckung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004453
Dokumentnummer
NOR40072073
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