Teilnahme an internationalen Informationsverbundsystemen
§ 8a.
(1) Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an Informationsverbundsystemen mit Sicherheitsorganisationen und ausländischen Sicherheitsbehörden teilnehmen. Als Dienstleister der Informationsverbundsysteme dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden; § 12 Abs. 5 zweiter Satz DSG 2000 und § 50 DSG 2000 sind nicht anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Inneres darf als Auftraggeber in einem Informationsverbundsystem gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werdendürfen und die
- 1. für die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol oder
- 2. zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht,
- erforderlich sind. Die Verarbeitung sensibler Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks unbedingt erforderlich ist. § 26 DSG 2000 gilt hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber verarbeiteten Daten.
(3) Die Daten (Abs. 2) sind vor der Verarbeitung im Informationsverbundsystem auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.
(4) Der Rechtsschutzbeauftragte (§ 91a SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einem internationalen Informationsverbundsystem für Zwecke der Sicherheitspolizei (Abs. 2 Z 2) nach Maßgabe des § 91c Abs. 2 SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der im Informationsverbundsystem vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber gemäß Abs. 2 Z 2 verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt § 91d SPG sinngemäß.
Schlagworte
Sicherheitspolizei
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR40194686
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