§ 8a.
(1) Ist oder war die Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung geschützt, so darf sie nur unter der im Sortenschutzregister (§ 27 des Sortenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) eingetragenen Sortenbezeichnung im Zuchtbuch eingetragen sein.
(2) Solange bei bestehender Bezeichnungspflicht nach § 15 des Sortenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine Sortenbezeichnung im Sortenschutzregister nicht eingetragen ist, gilt die Eintragung der Sorte im Zuchtbuch unbeschadet des § 17 vorübergehend als gelöscht.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129748
alte Dokumentnummer
N8194737807L
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