§ 8a LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.1992

§ 8a. Geschwindigkeitsbeschränkungen

(1) Sichtflüge mit Zivilluftfahrzeugen in Höhen unterhalb von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel sind nur bis zu einer Fluggeschwindigkeit von 460 km pro Stunde (250 Knoten) zulässig, soweit von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle nichts anderes aufgetragen ist.

(2) Instrumentenflüge mit Zivilluftfahrzeugen innerhalb überwachter Lufträume der Klassen D und E sowie außerhalb überwachter Lufträume (Klassen F und G) in Höhen unterhalb von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel sind nur bis zu einer Fluggeschwindigkeit von 460 km pro Stunde (250 Knoten) zulässig, soweit von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle nichts anderes aufgetragen ist.

(3) Unter Fluggeschwindigkeit im Sinne von Abs. 1 und 2 ist die von der Fahrtmesseranlage angezeigte, nur um den Eichfehler korrigierte Geschwindigkeit zu verstehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)