§ 8a HlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999

§ 8a.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zur Planung und zum Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben für Dritte mit Verordnung ermächtigen, wenn

  1. 1. dies nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen zweckmäßig ist, und
  2. 2. die Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und im Falle der Ermächtigung zum Bau überdies
  3. 3. glaubhaft gemacht wird, daß für den Bau die Kostentragung auf rechtsgeschäftlicher Basis mit Dritten sichergestellt ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12092040

alte Dokumentnummer

N5199959396L

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