Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999
§ 8a.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zur Planung und zum Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben für Dritte mit Verordnung ermächtigen, wenn
- 1. dies nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen zweckmäßig ist, und
- 2. die Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und im Falle der Ermächtigung zum Bau überdies
- 3. glaubhaft gemacht wird, daß für den Bau die Kostentragung auf rechtsgeschäftlicher Basis mit Dritten sichergestellt ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR12092040
alte Dokumentnummer
N5199959396L
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