Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben im
Firmenbuchverfahren
§ 8a
(1) Im Firmenbuchverfahren können - unbeschadet des § 10 - Eingaben, denen Beilagen anzuschließen sind, elektronisch eingebracht werden, wenn die anzuschließenden Beilagen im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Art. XIII § 18 des Berufsrechts-Änderungsgesetzes für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 - BRÄG 2006, BGBl. I Nr. 164/2005), in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 91c GOG) oder in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeichert sind.
(2) Die Beilagen sind in der Form vorzulegen, dass auf die Einstellung in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Art. XIII § 18 des BRÄG 2006, BGBl. I Nr. 164/2005) oder in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden.
(3) Bedarf eine elektronisch eingebrachte Anmeldung der beglaubigten Form (§ 12 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) oder im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Art. XIII § 18 des BRÄG 2006, BGBl. I Nr. 164/2005), einzustellen und dem Gericht als Beilage einzureichen.
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