Schulstufenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum vgl. § 10 Abs. 4 Z 2 idF 280/1995.
Bildung von Gruppen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen
§ 8a.
(1) An ganztägigen Schulen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles (§ 8d Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) gilt für die Führung der Betreuungsgruppen:
- 1. Eine Betreuungsgruppe darf ab einer Mindestzahl von zehn Schülern, die zum Betreuungsteil an mindestens drei Tagen einer Woche angemeldet sind, gebildet werden.
- 2. Die Betreuungsgruppe darf 19 zum Betreuungsteil angemeldete Schüler nicht überschreiten.
- 3. Die Bildung der Betreuungsgruppen ist auf jeder Schulstufe klassenübergreifend so vorzunehmen, daß möglichst wenig Betreuungsgruppen gebildet werden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit darf die Bildung der Betreuungsgruppe auch schulstufenübergreifend erfolgen.
- 4. Die Anzahl der an einem Tag zu führenden Gruppen ermittelt sich durch die Anzahl der für diesen Tag angemeldeten Schüler dividiert durch 19, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.
- 5. Die Führung einer Betreuungsgruppe mit weniger als fünf Schülern ist unzulässig, sofern diese Betreuungsgruppe an dem betreffenden Tag nur Schüler umfaßt, die für einen oder zwei Tage angemeldet sind.
(2) An ganztägigen Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles (§ 8d Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) entspricht die Größe der Betreuungsgruppe der Klassengröße. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit gelten dieselben Teilungszahlen wie im betreffenden Pflichtgegenstand.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
10009511
Dokumentnummer
NOR12120748
alte Dokumentnummer
N7198140812L
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