§ 8a EG-VAHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

§ 8a

(1) Die ersuchte Behörde veranlasst nach Maßgabe der für die Vollstreckung österreichischer Abgabenforderungen maßgeblichen Rechtsvorschriften bei der den Gegenstand des Ersuchens bildenden Person die Einhebung sämtlicher Kosten, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstanden sind.

(2) Eine Erstattung der Kosten durch den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, kann nur in den Fällen erfolgen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, sofern zwischen der ersuchenden und ersuchten Behörde besondere Erstattungsmodalitäten vereinbart worden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)