§ 8a 2. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2021

Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen

§ 8a.

(1) Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die auf Grund einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapitals einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).

(2) Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen können weder als Einnahme noch als Kosten geltend gemacht werden.

Schlagworte

Grundkapital, Mutterorganisation

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20011489

Dokumentnummer

NOR40231669

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