§ 8 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Präsident

§ 8.

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.

(2) Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154905

alte Dokumentnummer

N9199433619J

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