Präsident
§ 8.
(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.
(2) Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.
(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154905
alte Dokumentnummer
N9199433619J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)