§ 8 ZSV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2018

Meldung Zuckererzeugung

§ 8.

(1) Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA

  1. 1. die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres bis spätestens 5. März eines jeden Jahres und
  2. 2. die endgültige Zuckererzeugung und Bioethanolerzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. B lit. e der Verordnung (EU) 2017/1185 des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu melden.

(2) Die Meldungen nach Abs. 1 haben für die Zuckererzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. B lit. a, b und c der Verordnung (EU) 2017/1185 getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen zu erfolgen.

(3) Die Erzeugungsmengen sind für jeden Erzeugungsmonat anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010157

Dokumentnummer

NOR40200556

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