§ 8 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Mitwirkung der Zivilflugplatzhalter am Such- und Rettungsdienst

§ 8

(1) Die Zivilflugplatzhalter sind zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen für Luftfahrzeuge, die sich im Flugplatzrettungsbereich (Abs. 2) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes in Flugnot befinden, verpflichtet.

(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen des Flugplatzbetriebes unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb eines Umkreises von höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt mit Bescheid festzulegen. In diesem Bescheid ist auch vorzuschreiben, dass mit der Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich ein Einsatzleiter zu betrauen ist, Stellvertreter für den Einsatzleiter zu bestellen sind, und dass der Einsatzleiter (ein Stellvertreter) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes auf diesem jederzeit erreichbar sein muss. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören.

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