§ 8 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Veränderungen abgefertigter Waren vor der Ausfolgung durch ein öffentliches Verkehrsunternehmen oder durch die Post- und
Telegraphenverwaltung

§ 8.

(1) Der § 7 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß, wenn eine auf Antrag eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder der Post- und Telegraphenverwaltung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr bereits abgefertigte Ware noch vor Ausfolgung an den Empfänger im Gewahrsam des Antragstellers ohne dessen Verschulden untergegangen ist oder wenn wegen Verderbens oder aus anderen zwingenden Gründen die Ware vom Antragsteller vernichtet werden mußte oder wenn sie eine Änderung ihrer tarifmäßigen Art und Beschaffenheit oder ihres Gewichtes durch natürliche Einflüsse, Zufall oder höhere Gewalt erfahren hat.

(2) Diese Begünstigung ist bei Vernichtung der Ware nur anzuwenden, wenn die Ware gegen vorherige Anzeige an das nächstgelegene Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet wurde. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Vernichtung der Ware ohne vorherige Anzeige in Gegenwart eines diensthabenden Organs des Verkehrsunternehmens oder der Post- und Telegraphenverwaltung und zweier Zeugen vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049525

alte Dokumentnummer

N3198810371F

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