Genehmigte Meldeverfahren
§ 8.
Im Falle von Unternehmen, die gemäß anderen Bestimmungen genehmigte Verfahren zur Sammlung und Übermittlung von Meldungen eingerichtet haben, gelten die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 bis 7 als erfüllt, wenn diese Verfahren eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20005538
Dokumentnummer
NOR40092191
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