§ 8 ZMÜ-V

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1995

§ 8.

(1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Zusammenfassenden Meldung eines Kalendervierteljahres in der Zeit vom

1. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monates bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates zu erfolgen. Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten einer bereits übermittelten Zusammenfassenden Meldung sind innerhalb von fünf Jahren möglich.

(2) Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004951

Dokumentnummer

NOR12054386

alte Dokumentnummer

N3199546513J

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