§ 8.
(1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Zusammenfassenden Meldung eines Kalendervierteljahres in der Zeit vom
1. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monates bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates zu erfolgen. Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten einer bereits übermittelten Zusammenfassenden Meldung sind innerhalb von fünf Jahren möglich.
(2) Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004951
Dokumentnummer
NOR12054386
alte Dokumentnummer
N3199546513J
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