Besonderer Teil
Lärmgrenzwerte
§ 8.
(1) Für alle Luftfahrzeugarten, für welche die Kapitel 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 gelten, sind die entsprechenden Grenzwerte gemäß den Kapiteln 2 bis 6, 8 und 10 bis 12 des Anhanges 16 anzuwenden. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. Flugzeuge mit Propellerantrieb und eigenstartfähige Motorsegler, welche nicht vom Anhang 16 umfasst sind, müssen dennoch jedenfalls zumindest den Lärmgrenzwerten des Kapitels 6 oder 10 des Anhanges 16 entsprechen.
(2) Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden derAnlage B ermittelte Lärmpegel darf für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge sowie für motorisierte Hänge- und Paragleiter den Lärmgrenzwert von 60 dB(A) und für Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 450 kg den Lärmgrenzwert von 68 dB(A) nicht überschreiten. Für Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 450 kg berechnen sich die Lärmgrenzwerte nach folgender Formel:
- M …….. MTOM in 1000 kg
- LAgrenz = 79,27 + 32,51*log M.
(3) Für nicht eigenstartfähige Motorsegler darf der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage C ermittelte Lärmpegel den konstanten Lärmgrenzwert von 64 dB(A) bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 600 kg, der dann linear mit der höchstzulässigen Startmasse ansteigt, bis bei 1500 kg der Lärmgrenzwert von 76 dB(A) erreicht ist, nicht übersteigen.
(4) Für Luftschiffe darf der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der Anlage D bzw. E ermittelte Lärmpegel den Lärmgrenzwert bei
- 1. propellergetriebenen Luftschiffen 90 dB(SEL) nicht überschreiten,
- 2. Heißluft-Luftschiffen 64 dB(A) bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 600 kg, der dann linear mit der höchstzulässigen Startmasse ansteigt bis bei 1500 kg der Lärmgrenzwert von 76 dB(A) erreicht wird, der über 1500 kg konstant bleibt, nicht übersteigen.
(5) Für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) darf der in Übereinstimmung mit den im § 7 Abs. 6 genannten Lärmmessmethoden ermittelte Lärmpegel
- 1. bei Propellerflugzeuge und Hubschrauber bis 450 kg mit Kolbenmotoren oder Elektromotoren den Lärmgrenzwert gemäß Abs. 2,
- 2. bei Luftschiffen die Lärmgrenzwerte gemäß Abs. 4,
- 3. bei allen anderen UAV die Lärmgrenzwerte gemäß Abs. 1
- nicht überschreiten.
Schlagworte
Hängegleiter
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Gesetzesnummer
20004458
Dokumentnummer
NOR40118117
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