Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen
§ 8
(1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
- 1. 60 Monate für Flugdienstberater,
- 2. 24 Monate für Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler und
- 3. 12 Monate für Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.
(2) Für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1). Die Gültigkeitsdauer einer mit einem Schein gemäß § 23 verbundenen Berechtigung gilt als um einen Monat verlängert, sofern die gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für die Verlängerung der Berechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung erfolgreich absolviert und dies vom Prüfer in die Lizenz mit einem entsprechenden Vermerk (Prüfervermerk) eingetragen wurde.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.
(4) Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
(5) Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
(6) Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
(7) Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
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