Vortragende des Grundlehrganges
§ 8.
(1) Zu Vortragenden sind nur Personen heranzuziehen, die die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die Unterweisung von Zivildienstleistenden im Rahmen des Grundlehrganges besitzen, die zumindest auf einem der in § 3 genannten Fachgebiete entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen und die deshalb vom Bundesminister für Inneres für einen Einsatz im Grundlehrgang zugelassen wurden.
(2) Die Vortragenden sind pro Bundesland zentral durch das Bundesministerium für Inneres zu erfassen. Der Bundesminister für Inneres hat den Rechtsträgern, denen die Durchführung von Grundlehrgängen für einen bestimmten regionalen Bereich übertragen worden ist, eine Liste der für diesen Bereich erfaßten Vortragenden zur Verfügung zu stellen. Im Grundlehrgang sind nur Vortragende einzusetzen, die in diesen Listen verzeichnet sind.
(3) Der Vortragende hat darauf hinzuwirken, daß die Aufgaben des Grundlehrganges (§ 1) erfüllt werden. In diesem Sinne hat er unter Berücksichtigung der Vorbildung der Zivildienstleistenden und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Lehrblöcke anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten und die Zivildienstleistenden zur Selbständigkeit und Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten. Ferner hat er jeden Zivildienstleistenden zu den seinen Anlagen entsprechenden bestmöglichen Leistungen zu führen und durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag der Unterrichtsveranstaltung als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(4) In Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes, insbesondere zur Erörterung aktueller oder besonders interessierender Themen, kann der Grundlehrgangsleiter nach Anhörung des betreffenden Vortragenden und des Kurssprechers auch außenstehende Experten (Gastvortragende) einladen. Eine solche Einladung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Inneres.
(5) Dem Vortragenden kommen in Erfüllung seiner Aufgaben in bezug auf die Zivildienstleistenden die Pflichten und Rechte eines Vorgesetzten zu (§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 2 ZDG).
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10005666
Dokumentnummer
NOR12062272
alte Dokumentnummer
N4198910016H
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