§ 8 ZIS-V 2019

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

2. Abschnitt

Abfrage von Daten Abfrage- und Zugangsberechtigungen zum ZIS-Abfrage-Portal

§ 8.

(1) Antragstellungen auf Abfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten haben über ein ZIS-Abfrage-Portal auf der Website der RTR-GmbH (www.rtr.at/ZIS ) zu erfolgen.

(2) Die umfassende Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dem ZIS-Abfrage-Portal gemäß Abs. 1 ist Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und 17 TKG 2003 vorbehalten (Abfrageberechtigte). Die Erteilung der Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.

(3) Die in § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Einmeldeverpflichteten können eine beschränkte Abfrageberechtigung beantragen, die sie ausschließlich berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 4 TKG 2003 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a TKG 2003 prüfen zu können (beschränkt Abfrageberechtigte). Die Erteilung der beschränkten Abfrageberechtigung ist schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen.

(4) Abfrageberechtigte und beschränkt Abfrageberechtigte haben die Erteilung von Zugängen zum ZIS-Abfrage-Portal für jede Person, die für sie Daten abfragen soll (Zugangsberechtigte), schriftlich bei der RTR-GmbH zu beantragen. Die Bevollmächtigung zur Datenabfrage ist der RTR-GmbH nachzuweisen. Abfrageberechtigte und beschränkt Abfrageberechtigte haben ihre Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 4 letzter Satz auf jeden ihrer Zugangsberechtigten zu überbinden.

(5) Abfrageberechtigte und beschränkt Abfrageberechtigte haben die für sie jeweils bestehenden Zugangsberechtigungen auf aktuellem Stand zu halten und jeden Widerruf von erteilten Aufträgen zur Datenabfrage der RTR-GmbH für jeden betroffenen Zugangsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Die RTR-GmbH hat den Zugang des betroffenen Zugangsberechtigten zum ZIS-Abfrage-Portal unverzüglich nach Eingang des Widerrufs zu sperren.

(6) Die RTR-GmbH hat eine detaillierte Beschreibung des Abfrage-Portals und dessen Bedienung auf ihrer Website zu veröffentlichen und auf aktuellem Stand zu halten.

Schlagworte

Abfrageberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20010587

Dokumentnummer

NOR40213280

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