Bescheidmäßige Erledigung
§ 8.
(1) Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen mit Bescheid zurückzuweisen, wenn
- 1. sie nicht über das ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 2 Abs. 1 gestellt werden oder
- 2. einem Verbesserungsauftrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 nicht fristgerecht nachgekommen wurde.
- Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.
(2) Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen insoweit mit Bescheid abzuweisen, als der Antragsteller seine Abfrageberechtigung gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht glaubhaft gemacht hat. Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.
(3) Die RTR-GmbH hat über Anträge gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden,
- 1. wenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller beantragte Informationen nicht zugänglich zu machen, weil dies im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 125 TKG 2003 erforderlich ist, oder
- 2. in den Fällen des § 5 Abs. 4.
- Parteistellung in den Verfahren nach diesem Absatz haben der Antragsteller und der Netzbereitsteller gemäß § 13a Abs. 3 oder Abs. 4 TKG 2003, dessen Daten den Gegenstand des Verfahrens bilden. Sind im Abfragegebiet Daten betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind über die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Verfahren zu führen. Die RTR-GmbH hat, soweit ein Bedarf als gegeben erachtet wird, Dritte, auf die sich das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Absatz beziehen kann, als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG beizuziehen. Im Fall der Zugänglichmachung von Informationen in diesen Verfahren sind § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz, sowie Abs. 4 letzter Satz anzuwenden.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Gesetzesnummer
20009697
Dokumentnummer
NOR40187754
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