Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen
§ 8.
Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhan-densein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.
Schlagworte
Eigenmittel
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Gesetzesnummer
20008554
Dokumentnummer
NOR40155317
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