§ 8 ZG-EKV

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.2013

Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen

§ 8.

Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhan-densein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.

Schlagworte

Eigenmittel

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20008554

Dokumentnummer

NOR40155317

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