§ 8 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 8. Rollhilfe.

(1) Jeder Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, Piloten auf ihr Verlangen Rollhilfe zu gewähren.

(2) Auf Zivilflugplätzen, auf denen sich eine Flugverkehrskontrollstelle oder Flugsicherungshilfsstelle befindet, ist die Rollhilfe von dieser Stelle zu leiten.

(3) Unter Rollhilfe im Sinne der Abs. 1 und 2 sind alle jene Maßnahmen, ausgenommen Verkehrslenkungsmaßnahmen, zu verstehen, die der Sicherung des Rollens eines Luftfahrzeuges unter besonderen Umständen, wie insbesondere bei ungünstigen Sicht- oder Windverhältnissen, dienen und nicht vom Piloten getroffen werden können.

Schlagworte

Sichtverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146884

alte Dokumentnummer

N9196250425J

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